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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 6 NDiszNeuOG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
Redaktionelle Abkürzung
NDiszNeuOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

    1. "6.

      wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden oder aus vergleichbaren Gründen durch Kündigung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist,".

  2. 2.

    § 10 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

    1. "5.

      Entfernung aus dem Amt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),".

  3. 3.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist das Niedersächsische Disziplinargesetz entsprechend anzuwenden; im Sinne dieser Vorschriften ist Disziplinarbehörde die Aufsichtsbehörde, höhere und oberste Disziplinarbehörde die oberste Aufsichtsbehörde."

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Worte "Den Disziplinargerichten" durch die Worte "Der Kammer für Disziplinarsachen und dem Senat für Disziplinarsachen" ersetzt.