Art. 6 NDiszNeuOG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- NDiszNeuOG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
- "6.
wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden oder aus vergleichbaren Gründen durch Kündigung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist,".
- 2.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
- "5.
Entfernung aus dem Amt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),".
- 3.
§ 15 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist das Niedersächsische Disziplinargesetz entsprechend anzuwenden; im Sinne dieser Vorschriften ist Disziplinarbehörde die Aufsichtsbehörde, höhere und oberste Disziplinarbehörde die oberste Aufsichtsbehörde."
- b)
In Absatz 3 werden die Worte "Den Disziplinargerichten" durch die Worte "Der Kammer für Disziplinarsachen und dem Senat für Disziplinarsachen" ersetzt.