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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NDiszNeuOG - Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
Redaktionelle Abkürzung
NDiszNeuOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 372), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 6 erhält folgende Fassung:

    "§ 6
    Wahrnehmung von Aufgaben in Umlegungsausschüssen

    Einem Richter kann der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss übertragen werden."

  2. 2.

    In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "oder auf Zeit" gestrichen.

  3. 3.

    In § 18 Abs. 1 werden die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" ersetzt.

  4. 4.

    In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "Absatzes 3" durch die Verweisung "§ 38 Abs. 4" ersetzt.

  5. 5.

    § 41a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 5 werden die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" sowie das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "des Landesministeriums" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte "dem Landesministerium" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt.

  6. 6.

    In § 42a Satz 1 Buchst. e und in Satz 2 werden jeweils die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" ersetzt.

  7. 7.

    § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    1. "1.

      in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,".

  8. 8.

    In § 54 werden die Worte "ein förmliches Disziplinarverfahren" durch die Worte "Disziplinarklage erhoben" ersetzt.

  9. 9.

    In § 55 Nr. 2 werden die Worte "im förmlichen Disziplinarverfahren" gestrichen.

  10. 10.

    In § 58 Abs. 4 Satz 5 werden die Worte "die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 68 Abs. 1 Nr. 1) sowie die Entscheidung über" gestrichen.

  11. 11.

    In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Der Minister der Justiz" durch die Worte "Das Justizministerium" ersetzt.

  12. 12.

    § 66 erhält folgende Fassung:

    "§ 66
    Anwendung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

    In Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

  13. 13.

    In § 67 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet" durch die Worte "Disziplinarklage erhoben" ersetzt.

  14. 14.

    § 68 erhält folgende Fassung:

    "§ 68
    Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Behörde

    (1) 1Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. 2Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn wegen desselben Sachverhalts bereits ein Urteil des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist."

  15. 15.

    § 69 erhält folgende Fassung:

    "§ 69
    Vertretung des Richters

    (1) Zum Betreuer eines Richters in Disziplinarverfahren oder zum Vertreter von Amts wegen kann nur ein Richter bestellt werden.

    (2) Vor dem Dienstgerichtshof kann sich ein Richter auch durch einen Richter oder einen Richter im Ruhestand vertreten lassen."

  16. 16.

    § 70 erhält folgende Fassung:

    "§ 70
    Zuständigkeit und Verfahren

    (1) 1Oberste Disziplinarbehörde ist die oberste Dienstbehörde; höhere Disziplinarbehörde ist die übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde. 2Disziplinarbehörde ist die Stelle, die die Dienstaufsicht über den Richter ausübt. 3Befindet sich der Richter bereits im Ruhestand oder tritt er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. 4Besteht diese nicht mehr, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Behörde zuständig ist.

    (2) 1Die oberste Disziplinarbehörde kann im Einzelfall eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen. 2Die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 NDiszG bleibt unberührt.

    (3) Die Disziplinarklage wird von der obersten Disziplinarbehörde erhoben."

  17. 17.

    § 71 erhält folgende Fassung:

    "§ 71
    Zweizügigkeit des gerichtlichen Verfahrens

    (1) Die Berufung gegen das im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung ergangene Urteil ist statthaft, ohne dass es einer Zulassung bedarf.

    (2) 1Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 64 NDiszG entscheidet das Dienstgericht auch dann, wenn ein Urteil des Dienstgerichtshofs angefochten wird. 2Der Antrag ist bei dem Dienstgericht einzureichen."

  18. 18.

    § 72 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im einleitenden Satz wird das Wort "förmliche" gestrichen.

    2. b)

      Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch das Wort "Disziplinarbehörde" ersetzt.

      2. bb)

        Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

        "3Über die vorläufige Enthebung vom Dienst in dem Richteramt entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Beamtenamt zuständigen Disziplinarbehörde. 4Der Beschluss ist auch der für das Richteramt zuständigen obersten Disziplinarbehörde zuzustellen."

  19. 19.

    In § 73 Abs. 2 werden die Worte "Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens" durch die Worte "Erhebung einer Disziplinarklage" ersetzt.

  20. 20.

    § 74 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 12. April 1960 (Nieders. GVBl. S. 21)" durch die Worte "Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "Vorbescheid" durch das Wort "Gerichtsbescheid" ersetzt.

  21. 21.

    § 79 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder auf Zeit" gestrichen und das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder auf Zeit" gestrichen.

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Wird das Verfahren fortgeführt, so ermittelt die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde den Sachverhalt. 2Die oberste Dienstbehörde kann eine nachgeordnete Stelle mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. 3Der Richter oder sein Betreuer ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu hören."

    4. d)

      In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "dritten" gestrichen.

    5. e)

      Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:

      "(9) 1Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. 2Die Anträge nach den Absätzen 5 und 7 müssen den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bezeichnen."

  22. 22.

    § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

      Nach dem Wort "Maßnahme" werden die Worte "oder die Entlassung" eingefügt.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "2Bei der Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit kann das Gericht deren Umfang auch höher als beantragt festlegen."

  23. 23.

    Die §§ 85 bis 91 werden gestrichen.