§ 12 NDiszG - Kürzung des Ruhegehalts
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2§ 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.