NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz

Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296 - VORIS 20412 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Persönlicher Geltungsbereich1
Sachlicher Geltungsbereich2
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften3
Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung4
Disziplinarbehörden5
Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen
Arten der Disziplinarmaßnahmen6
Verweis7
Geldbuße8
Kürzung der Dienstbezüge9
Zurückstufung10
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis11
Kürzung des Ruhegehalts12
Aberkennung des Ruhegehalts13
Bemessung der Disziplinarmaßnahme14
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren15
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs16
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte17
Dritter Teil
Behördliches Disziplinarverfahren
Erstes Kapitel
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
Einleitung von Amts wegen18
Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten19
Ausdehnung und Beschränkung20
Zweites Kapitel
Durchführung
Mitteilung, Hinweise und Anhörungen21
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen22
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung 23
Bindung an tatsächliche Feststellungen in Strafverfahren oder anderen Verfahren24
Beweiserhebung25
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, richterliche Vernehmung26
Herausgabe von Unterlagen27
Beschlagnahmen und Durchsuchungen28
Protokoll29
Auskünfte und Mitteilungen30
Abgabe des Disziplinarverfahrens31
Drittes Kapitel
Abschlussentscheidung
Einstellungsverfügung, Beendigung32
Disziplinarverfügung33
Disziplinarklage, Klagebehörde34
Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse35
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren36
Kosten37
Viertes Kapitel
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Zulässigkeit38
Rechtswirkungen39
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge40
Vierter Teil
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Erstes Kapitel
Disziplinargerichtsbarkeit
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit41
Kammer für Disziplinarsachen42
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter43
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts44
Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter45
Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt46
Senat für Disziplinarsachen47
Zweites Kapitel
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Erster Abschnitt
Klageverfahren
Disziplinarklage, Klage gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren48
Nachtragsdisziplinarklage49
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift50
Beschränkung des Disziplinarverfahrens51
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren52
Beweisaufnahme53
Entscheidung durch Beschluss54
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil55
Wirkungen der Klagerücknahme56
Zweiter Abschnitt
Besondere Verfahren
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung57
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen58
Drittes Kapitel
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Erster Abschnitt
Berufung
Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung59
Berufungsverfahren60
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil61
Zweiter Abschnitt
Beschwerde
Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde62
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts63
Viertes Kapitel
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Wiederaufnahmegründe64
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme65
Frist, Verfahren66
Entscheidung durch Beschluss67
Rechtswirkungen, Entschädigung68
Fünftes Kapitel
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Kosten69
Umfang der Kostenpflicht70
Gerichtskosten71
Fünfter Teil
Unterhaltsbeitrag
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts72
Sechster Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte73
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe73a
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte74
Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigungen75

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 NDiszG - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) Anwendung findet. 2Frühere Beamtinnen und Beamte niedersächsischer Dienstherrn, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamtinnen und Beamte sind auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte anzuwenden, soweit die Besonderheiten des Ruhestandsverhältnisses die Anwendung zulassen und sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(3) 1Altersgeldberechtigte nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihr Altersgeld als Ruhegehalt. 2§ 38 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "30" die Zahl "50" tritt.

§ 2 NDiszG - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verfolgung von Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). 2Die nach § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 50 NBG als Dienstvergehen geltenden Handlungen gelten auch als Dienstvergehen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Verfolgung von Dienstvergehen, die Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in einem früheren Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen früheren Verhältnis begangen haben und die noch nicht Gegenstand eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens waren. 2Als Dienstvergehen gelten auch die in § 47 BeamtStG bezeichneten Handlungen der aus einem in Satz 1 genannten früheren Verhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen.

(3) Dienstvergehen, die Beamtinnen oder Beamte während des Wehrdienstes im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) begangen haben, können auch nach diesem Gesetz verfolgt werden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 NDiszG - Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in der folgenden Fassung:

  1. 1.

    Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099);

  2. 2.

    Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162);

  3. 3.

    Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571);

  4. 4.

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650);

  5. 5.

    Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250).