Abschnitt 86 VV-BBauG - Zurückstellung von Anträgen auf Abbruch, Umbau oder Änderung baulicher Anlagen (§ 39h Abs. 2)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
86.1
Sicherungsmaßnahmen
Zur Sicherung der in § 39h Abs. 3 und 4 bezeichneten Belange können bereits vor Inkrafttreten der förmlichen Festlegung eines Erhaltungsgebietes Anträge auf Abbruch, Umbau oder Änderung von baulichen Anlagen zurückgestellt werden (§ 39h Abs. 2). § 15 Abs. 1 gilt entsprechend (vgl. hierzu Nr. 48).
86.2
Aufstellungsbeschluß
Voraussetzung für die Zurückstellung von Anträgen gemäß Nr. 86.1 ist der Beschluß der Gemeinde, durch Bebauungsplan oder sonstige Satzung ein Erhaltungsgebiet förmlich festlegen zu wollen. Bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan kann der Beschluß mit dem Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 (vgl. Nr. 25) verbunden werden; Nr. 25 gilt entsprechend.
Der Beschluß muß ortsüblich bekanntgemacht sein (vgl. Nr. 32.6.1).
86.3
Antrag der Gemeinde
Entsprechend § 15 Abs. 1 bedarf es eines Antrags der Gemeinde auf Zurückstellung.
86.4
Unzulässigkeit der Zurückstellung
Die Zurückstellung ist nicht zulässig, wenn auch nach rechtsverbindlicher förmlicher Festlegung die beantragte Genehmigung im Hinblick auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit erteilt werden müßte. Eine Zurückstellung wäre dann nur im Falle einer vorgesehenen Enteignung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 5) erreichbar, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 109a gegeben sind.