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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GeViN-DokRdErl - Daten der Lebensmittelüberwachung

Bibliographie

Titel
Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
Redaktionelle Abkürzung
GeViN-DokRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Im Bereich der Lebensmittelüberwachung gilt für die Liste der Unternehmer ergänzend § 10 Abs. 1 der AVV RÜb, wonach diese Liste auch Unternehmer und Betriebe umfasst, welche der Überwachung von kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Wein unterliegen. Diese Liste umfasst sowohl die von den Gewerbeämtern übermittelten und im Geltungsbereich des Grundsatzerlasses LMÜ relevanten Betriebe als auch Betriebe, über welche die zuständige Behörde anderweitig Kenntnis erlangt hat. Die Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 2 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei kann auf die Erfassung von Betrieben, welche Lebensmittel lediglich als Randprodukt anbieten (z. B. Arztpraxis mit Wasserspender, Autohaus mit Kaffeeausschank) verzichtet werden; im Falle von lebensmittelrechtlich relevanten Vorgängen sind diese jedoch zu erfassen. Weitere Hinweise zur Erfassung von Betrieben können dem Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der AG IuK 3) sowie der Anlage 1 zu diesem Eckpunktepapier entnommen werden. Nicht zu beachten sind dabei die Hinweise zur Erfassung der mobilen Betriebe; bei diesen Betrieben ist weiterhin nach dem Standortprinzip zu verfahren, wobei die Berücksichtigung für Berichte über das Ankreuzfeld "statistisch relevant" zu steuern ist (siehe hierzu Anlage 2).

Die Risikoeinstufung der Betriebe gemäß § 7 AVV RÜb ist im GeViN vorzunehmen.

Jede Kontrolle ist im GeViN unter Nutzung der Anwendung BALVI Mobil zu dokumentieren; dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte(n) Betriebsart(en), die kontrollierten Bereiche, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Dies erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 2 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei ist auch die Vorgabe des § 10 Abs. 4 der AVV RÜb zu beachten, nach der eine Begründung zu dokumentieren ist, wenn aufgrund amtlicher Kontrollen trotz festgestellter Verstöße keine Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Dokumentation der Probenahme erfolgt im GeViN unter Nutzung der Anwendung BALVI Mobil, soweit dies in BALVI Mobil technisch möglich ist. Die Daten, die mindestens zu erfassen sind, sind der Anlage 2 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen.

Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der Arbeitsgruppe Information und Kommunikation der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Stand 18. 10. 2022, aufrufbar auf GeViN unter folgendem Pfad: Erlasse\Übergreifend\GeViN\ Datenerfassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)