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§ 6 DÜNSVG - Bewirtschaftung und Anlage der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Ausgaben für Maßnahmen nach § 4 Satz 1 dürfen nur geleistet und entsprechende Verpflichtungen nur eingegangen werden, soweit jeweils Ermächtigungen im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des Landes (§ 8 Satz 2) ausgewiesen sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen im Haushaltsjahr 2018 für Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bereits auf der Grundlage des § 5 Verpflichtungen bis zur Höhe von insgesamt 100 000 000 Euro eingegangen werden. 3Abweichend von Satz 1 dürfen im Haushaltsjahr 2019 für Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bereits auf der Grundlage des § 5 bis zur Höhe des nach § 3 Satz 1 dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2019 zugeführten Betrags Ausgaben geleistet und Verpflichtungen eingegangen werden, auch soweit im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des Landes (§ 8 Satz 2) Ermächtigungen in entsprechender Höhe nicht ausgewiesen sind.

(2) 1Vorläufig nicht für Ausgaben benötigte Mittel des Sondervermögens können zu marktgerechten Bedingungen als Darlehen an die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH gewährt werden. 2Zins- und Tilgungszahlungen der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH fließen dem Sondervermögen zu.