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  • ab 29.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 5 DÜNSVG - Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen ist, dass die sich für künftige Haushaltsjahre ergebenden Mittelbedarfe in einen Maßnahmenfinanzierungsplan aufgenommen werden, in dem darzustellen ist, dass die in den einzelnen Haushaltsjahren zu leistenden Ausgaben die im Sondervermögen jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten; die in diesem Plan aufzuführenden Maßnahmen sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abzustimmen und hinsichtlich der Bestimmung der Maßnahmen verbindlich. 2Der Maßnahmenfinanzierungsplan ist von der Landesregierung zu beschließen und jährlich fortzuschreiben. 3Zusätzlich ist erforderlich, dass der Maßnahmenfinanzierungsplan

  1. 1.

    in Bezug auf Investitionsmaßnahmen nach § 4 Satz 1 Nr. 2

    1. a)

      mit dem IT-Planungsrat des Landes einvernehmlich abgestimmt wurde und

    2. b)

      vorrangig Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen enthält

    und

  2. 2.

    dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde.

4Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 vorliegen.