§ 3 DÜNSVG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- DÜNSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2018 und im Haushaltsjahr 2019 jeweils einen Betrag in Höhe von 500 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu. 2Darüber hinaus können dem Sondervermögen weitere Mittel zugeführt werden.