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§ 6 DÜNSVG - Bewirtschaftung und Anlage der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Ausgaben für Maßnahmen nach § 4 dürfen nur geleistet und entsprechende Verpflichtungen nur eingegangen werden, soweit jeweils Ermächtigungen im dafür eingerichteten Kapitel des Landeshaushalts (§ 8 Satz 2) veranschlagt sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen für Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bereits auf der Grundlage des § 5 Verpflichtungen bis zur Höhe von insgesamt 100 000 000 Euro eingegangen werden.

(2) 1Vorläufig nicht für Ausgaben benötigte Mittel des Sondervermögens können zu marktgerechten Bedingungen als Darlehen an die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH gewährt werden. 2Zins- und Tilgungszahlungen der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH fließen dem Sondervermögen zu.