DÜNSVG,NI - Datenübertragungsnetze-Sondervermögensgesetz

Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 120 - VORIS 20500 -) (1)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung3
Zweckbindung4
Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen5
Bewirtschaftung und Anlage der Mittel6
Verwaltung7
Übersicht und Nachweis8
Auflösung des Sondervermögens9

Artikel 1 des Gesetzes über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen" und zur Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung" vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 120)

§ 1 DÜNSVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 DÜNSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Das Sondervermögen dient dazu, Mittel für den Investitionsbedarf

  1. 1.

    beim Ausbau der digitalen Infrastruktur und

  2. 2.

    bei Digitalisierungsmaßnahmen

bereitzustellen und mehrjährig zu sichern.

§ 3 DÜNSVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2018 und im Haushaltsjahr 2019 jeweils einen Betrag in Höhe von 500 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu. 2Darüber hinaus können dem Sondervermögen weitere Mittel zugeführt werden.

§ 4 DÜNSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von

  1. 1.

    Investitionsfördermaßnahmen zum Ausbau der digitalen Infrastruktur, insbesondere von hochleistungsfähigen Übertragungsnetzen, für alle Zwecke des Datenverkehrs,

  2. 2.

    Investitions- und Investitionsfördermaßnahmen für die Digitalisierung in der Landesverwaltung und in der niedersächsischen Justiz sowie

  3. 3.

    sonstigen Investitionsfördermaßnahmen für Digitalisierungsvorhaben außerhalb der Landesverwaltung

verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.