Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 29.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 7 DÜNSVG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung verwaltet; die Verwaltung kann teilweise auf andere oberste Landesbehörden übertragen werden. 2Abweichend hiervon entscheidet das Finanzministerium über die Gewährung von Darlehen nach § 6 Abs. 2 und schließt die entsprechenden Vereinbarungen ab.