§ 4 DÜNSVG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- DÜNSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von
- 1.
Investitionsfördermaßnahmen zum Ausbau der digitalen Infrastruktur, insbesondere von hochleistungsfähigen Übertragungsnetzen, für alle Zwecke des Datenverkehrs,
- 2.
Investitions- und Investitionsfördermaßnahmen für die Digitalisierung in der Landesverwaltung und in der niedersächsischen Justiz sowie
- 3.
sonstigen Investitionsfördermaßnahmen für Digitalisierungsvorhaben außerhalb der Landesverwaltung
verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.