§ 9 DÜNSVG - Auflösung des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- DÜNSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn der Bestand vollständig entsprechend der Zweckbindung verausgabt wurde.