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  • ab 29.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 2 DÜNSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Das Sondervermögen dient dazu, Mittel für den Investitionsbedarf

  1. 1.

    beim Ausbau der digitalen Infrastruktur und

  2. 2.

    bei Digitalisierungsmaßnahmen

bereitzustellen und mehrjährig zu sichern.