§ 2 DÜNSVG - Zweck des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- DÜNSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Das Sondervermögen dient dazu, Mittel für den Investitionsbedarf
- 1.
beim Ausbau der digitalen Infrastruktur und
- 2.
bei Digitalisierungsmaßnahmen
bereitzustellen und mehrjährig zu sichern.