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  • ab 29.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 4 DÜNSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von

  1. 1.

    Investitionsfördermaßnahmen zum Ausbau der digitalen Infrastruktur, insbesondere von hochleistungsfähigen Übertragungsnetzen, für alle Zwecke des Datenverkehrs,

  2. 2.

    Investitions- und Investitionsfördermaßnahmen für die Digitalisierung in der Landesverwaltung und in der niedersächsischen Justiz sowie

  3. 3.

    sonstigen Investitionsfördermaßnahmen für Digitalisierungsvorhaben außerhalb der Landesverwaltung

verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.