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  • ab 01.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 14 NAVO-Sek I - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Für Prüflinge, die

  1. 1.

    vor dem 1. August 2016 einen Kurs zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I begonnen oder abgeschlossen haben oder

  2. 2.

    sich vor dem 1. August 2016 zur Prüfung angemeldet haben,

ist die Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 4. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 284) weiterhin anzuwenden. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Prüflinge, die ihre Teilnahme an einem Kurs nach dem 1. August 2016 länger als ein Jahr unterbrechen.