§ 6 NAVO-Sek I - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- NAVO-Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung sind
- 1.
bei der Prüfung für den Hauptschulabschluss
- a)
Deutsch,
- b)
Mathematik und
- c)
nach Wahl des Prüflings Geschichte, Politik, Erdkunde, Physik, Chemie, Biologie, Wirtschaft oder Englisch,
- 2.
bei der Prüfung für den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
- a)
Deutsch,
- b)
Mathematik und
- c)
Englisch,
- 3.
bei den Prüfungen für den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss und den Erweiterten Sekundarabschluss I
- a)
Deutsch,
- b)
Mathematik,
- c)
Englisch und
- d)
nach Wahl des Prüflings Geschichte, Politik, Erdkunde, Physik, Chemie, Biologie oder Wirtschaft.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist anstelle des Faches Englisch eine andere Fremdsprache als Prüfungsfach zuzulassen, wenn in Niedersachsen für diese Sprache eine Person als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung steht, die oder der nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 in einen Prüfungsausschuss berufen werden kann.
(3) 1In jedem Prüfungsfach ist eine Klausur zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt
- 1.
bei der Prüfung für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch und Mathematik je Klausur 120 Minuten, in den anderen Fächern je Klausur 45 Minuten,
- 2.
bei den Prüfungen für die übrigen Abschlüsse im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten und im Fach Englisch oder der nach Absatz 2 zugelassenen anderen Fremdsprache 120 Minuten und in den anderen Fächern je Klausur 45 Minuten.
(4) 1Auf Vorschlag des Fachprüfungsausschusses bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
- 1.
die Aufgaben für die Klausuren,
- 2.
die zulässigen Hilfsmittel und
- 3.
für Prüflinge mit Behinderungen Erleichterungen der Prüfungsbedingungen, insbesondere die Verlängerung der Bearbeitungszeit.
2Bei der Aufgabenstellung sind die Lebens- und die Berufserfahrung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen.
(5) Auf Verlangen sind dem Prüfling die Bewertungen der Klausuren vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(6) 1Sind alle Klausuren schlechter als mit "ausreichend (4)" oder zwei oder mehr Klausuren mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden; eine mündliche Prüfung findet nicht statt. 2Hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.