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  • ab 01.08.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EB NAVO-Sek I - Zu § 2

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
EB NAVO-Sek I
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind zusätzlich beizufügen:

2.1.1
eine beglaubigte Abschrift des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule, ggf. Abschlusszeugnisse berufsbildender Schulen, soweit erforderlich mit einer Übersetzung,

2.1.2
Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung sowie die in den einzelnen Fächern erworbenen Kompetenzen.

2.2 Die Träger von Kursen zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I, insbesondere auch die Träger von sog. "geschlossenen" Kursen, können die Unterlagen der Prüflinge gesammelt vorlegen.

2.3 Die Prüfung soll in einer öffentlichen Schule, einer anderen öffentlichen Bildungseinrichtung oder einem sonstigen staatlichen oder kommunalen Gebäude stattfinden.

2.4 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling die Zulassung oder Ablehnung schriftlich mit. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

2.5 Art und Dauer der Vorbereitung auf die Prüfung bleiben der Bewerberin oder dem Bewerber überlassen.