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  • ab 01.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 NAVO-Sek I - Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten einsehen.