§ 13 NAVO-Sek I - Einsichtnahme in die Prüfungsakten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- NAVO-Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten einsehen.