§ 1 POPFAhöhPVD - Zweck der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
In der Prüfung soll der Beamte nachweisen, daß er nach seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet ist.