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Abschnitt 10 EB-VO-GO - Zu § 10

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

10.1
Bei Überbelegung eines Schwerpunkts oder Fachangebots kann - außer nach Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz beschlossen hat - auch durch ein Losverfahren über die Teilnahme entschieden werden.

Unterrichtsgestaltung

10.2
Der Fachunterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt; er kann auch jahrgangsübergreifend sein und fachübergreifende sowie fächerverbindende Aspekte berücksichtigen.

10.3
Der Unterricht dient unter dem Aspekt wissenschaftspropädeutischer Bildung dazu, grundlegende Sachverhalte, Erkenntnisse, Strukturen, Methoden und Verfahrensweisen über ein Fachgebiet zu vermitteln sowie Fähigkeiten zu entwickeln und Fertigkeiten einzuüben. Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende Methoden selbstständigen Arbeitens lernen.

10.4
Unterricht in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau dient unter dem Aspekt exemplarisch vertiefter wissenschaftspropädeutischer Bildung in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung und soll in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Reflexionen einführen. Dieser Unterricht ist gerichtet auf eine systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die Komplexität des Fachgebietes verdeutlichenden Inhalten, Theorien, Modellen und Methoden; in ihm sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, über längere Zeiträume selbstständig zu arbeiten. Bei der Auswahl von einzelnen Unterrichtsthemen und bei der Wahl der Bearbeitungsmethoden sind sie zu beteiligen. In der Regel wird der Unterricht in diesen Fächern gesondert neben dem sonstigen Unterricht nach Nr. 10.3 erteilt. Abweichend hiervon kann die Schule auch eine Kombination aus vierstündigem und zweistündigem Unterricht vorsehen.

10.5
Die Festlegung des Unterrichtsgegenstands im Seminarfach sowie die Themenstellung der Facharbeit erfolgen durch die unterrichtende Lehrkraft. Die Unterrichtsergebnisse im Seminarfach werden bewertet und im Studienbuch unter Angabe des Fachthemas eingetragen. Das Seminarfach kann auch in Kombination mit einem anderen Fach angeboten werden.

10.6
Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer an diesem auch in der Einführungsphase teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

10.7
In den Fächern ist eine didaktisch begründete Folge zu gewährleisten.

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der Qualifikationsphase

10.8
Im ersten bis dritten Schulhalbjahr werden in den Abiturprüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau jeweils zwei Klausuren geschrieben. In den weiteren Abiturprüfungsfächern werden im Schuljahr drei Klausuren geschrieben.

In den übrigen Fächern werden je nach Anlage des Unterrichts zwei oder drei Klausuren im Schuljahr geschrieben, sofern in diesen Fächern zwei aufeinander folgende Schulhalbjahre in einem Schuljahr zu belegen sind; ansonsten wird eine Klausur oder werden zwei Klausuren in einem Schulhalbjahr geschrieben. Im Unterricht in Sporttheorie wird je Schulhalbjahr eine Klausur geschrieben. In den Fächern Kunst und Musik kann eine Klausur durch eine fachpraktische Aufgabe, ggf. auch ohne schriftlichen Aufgabenteil ersetzt werden.

Im vierten Schulhalbjahr wird in den Fächern der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur geschrieben.

10.9
Die Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen zwei bis vier Unterrichtsstunden, in den übrigen Fächern zwei bis drei Unterrichtsstunden dauern. In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu begonnen haben, sind während des ersten und zweiten Schulhalbjahres auch mehr als zwei und dafür kürzere Klausuren möglich. Im dritten oder vierten Schulhalbjahr schreibt jede Schülerin und jeder Schüler in den vier schriftlichen Prüfungsfächern mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit; die zeitliche Festlegung erfolgt durch die Schule.

Leistungsfeststellungen im Seminarfach

10.10
In einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird im Seminarfach eine Facharbeit geschrieben. Die Facharbeit gibt den Schülerinnen und Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbstständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsgegenstand des Schulhalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Facharbeit zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Das Thema der Facharbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; die Facharbeit wird von ihr oder von ihm bewertet, stellt die schriftliche Leistungsüberprüfung in dem Schulhalbjahr dar und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.

10.11
In den übrigen Schulhalbjahren treten im Seminarfach an die Stelle von Klausuren nach Nrn. 10.8 und 10.9 gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachkonferenzen beschließen über die Einzelheiten und die Koordination. Das Thema einer Leistungsüberprüfung wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; die Leistung wird von ihr oder von ihm bewertet und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.

Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung

10.12
Für die besondere Lernleistung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 11 der "Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg" (AVO-GOFAK) und Nr. 11 der "Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg" (EB-AVO-GOFAK).