§ 27 ZustVO-Justiz - Einsprüche gegen Bußgeldbescheide
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eines Landkreises wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 24 a Abs. 1, 2 oder 3 des Straßenverkehrsgesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.