Anlage 7 NBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 34 Satz 3)

Gültig ab 1. Januar 2023

(Monatsbeträge)

Stufe 1
(§ 35 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 35 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8142,80 Euro270,96 Euro
übrige Besoldungsgruppen149,94 Euro278,10 Euro

Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um128,16 Euro
für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um450,96 Euro.

Erhöhungsbetrag für die Laufbahngruppe 1

In der Laufbahngruppe 1 erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 der Familienzuschlag in den Stufen 2 und 3 für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100,00 Euro.