§ 61 NBesG - Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Die Anwärterbezüge und die übrigen Besoldungsbestandteile werden für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 30 Abs. 4 NBG bis zum Ende des Monats, in dem das Beamtenverhältnis endet, weitergewährt. 2Entsteht bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge wegen einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule (§ 142 des Niedersächsischen Schulgesetzes), so werden die in Satz 1 genannten Bezüge nur bis zum Tag vor Entstehung dieses Anspruchs weitergewährt.