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  • ab 01.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StwAnwSZErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen
Redaktionelle Abkürzung
StwAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), werden Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen in der NLStBV, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Außer Kraft am 1. April 2027 durch Nummer 2 des Erl. vom 5. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 85)