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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FwAnwSZRdErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Feuerwehr
Redaktionelle Abkürzung
FwAnwSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. S. 496), werden Anwärterinnen und Anwärtern in der Fachrichtung Feuerwehr der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt und in der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 70 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des RdErl. vom 16. November 2021 (Nds. MBl. S. 1754)