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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 NÖbVIG-VV - Zu § 10 Abwicklung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

10.1 Zur Abwicklung eines Amtes als ÖbVI soll eine oder ein ÖbVI nur bestellt werden, wenn hierfür ein Erfordernis besteht. Gleiches gilt im Falle der Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Dienststelle der Vermessungs- und Katasterbehörde. Örtlich zuständig ist i. d. R. die Dienststelle, die für die Führung des Liegenschaftskatasters am Ort des Sitzes des abzuwickelnden Amtes zuständig ist.

10.2 Die oder der zur Abwicklung bestellte ÖbVI oder die mit der Abwicklung beauftragte Vermessungs- und Katasterbehörde hat der Aufsichtsbehörde ein Verzeichnis über die unerledigten Anträge mit Angabe des voraussichtlich notwendigen Zeitaufwandes vorzulegen. Sie ist verpflichtet, die betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller unverzüglich von der Übertragung der Abwicklung zu unterrichten.

10.3 Auch für die zur Abwicklung des Amtes bestellte Person kann eine Vertretung bestellt werden.

10.4 Von der mit der Abwicklung des Amtes betrauten Person oder Vermessungs- und Katasterbehörde sind das eigene Amts- oder Dienstsiegel sowie der eigene Briefkopf zu verwenden.

10.5 Die Abwicklung soll vollständig erfolgen und alle Anträge umfassen. Der Aufsichtsbehörde ist quartalsweise über den Stand der Abwicklung zu berichten. Der Abschluss des letzten Geschäftsvorgangs ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

10.6 Die Dauer der Abwicklung richtet sich nach dem Umfang der unerledigten Geschäftsvorgänge und soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. Nach Abschluss aller unerledigten Geschäftsvorgänge der oder des abzuwickelnden ÖbVI endet die Bestellung, die von der Aufsichtsbehörde abschließend zu widerrufen ist, oder die Beauftragung der Vermessungs- und Katasterbehörde.