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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SchFRdErl - Schüleraustauschfahrten ins Ausland

Bibliographie

Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1 Neben den Schulfahrten nach Nr. 2 ist in den Sekundarbereichen I und II jeweils eine Schüleraustauschfahrt in das Ausland bis zu 14 Tagen zulässig, wenn

  1. a)

    der Fahrt der Besuch einer ausländischen Schülergruppe vorangegangen ist oder folgt,

  2. b)

    sichergestellt ist, dass bei den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ausreichende Kenntnisse einer gemeinsamen Sprache vorliegen und

  3. c)

    die Fahrt in Zusammenarbeit mit einer Schule, einer Berufsbildungsstätte oder einem Betrieb des Herkunftslandes der ausländischen Schülergruppe stattfindet.

5.2 Im Rahmen der vom Kultusministerium vorgesehenen Austauschprogramme ist eine Fahrt von bis zu einem Monat zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)