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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 3 TierAltVersA - Übernahmebestand aus Hamburg

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

§ 1 Anwendbare Vorschriften

Für die Tierärztinnen und Tierärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens Mitglieder der Tierärztekammer Hamburg sind, gelten die nachstehenden Besonderheiten.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen wird mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens, wer nach dem 30. September 1952 geboren ist.

(2) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens berufsunfähig ist, gehört der Tierärzteversorgung Niedersachsen nicht an.

(3) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens vorübergehend berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 3 Freiwillige Mitgliedschaft

Freiwilliges Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen kann werden, wer vor dem 1. Oktober 1952 und nach dem 30. September 1937 geboren ist. Die freiwillige Mitgliedschaft kann in den ersten zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens begründet werden. Freiwilliges Mitglied kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens berufsunfähig ist. Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens vorübergehend berufsunfähig ist, kann innerhalb der Frist nach Satz 2 nach Wegfall der Berufsunfähigkeit die freiwillige Mitgliedschaft begründen.

§ 4 Befreiung von der Mitgliedschaft

(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens

  1. 1.
    eine private Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 Deutsche Mark abgeschlossen hat oder
  2. 2.
    Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und keinen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch stellt.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 muss durch Vorlage der Originale oder amtlich beglaubigter Kopien der Versicherungsverträge oder eine Bescheinigung des Versicherungsträgers geführt werden. Bei Verträgen, die innerhalb von zwölf Monaten vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens geschlossen wurden, ist als weitere Voraussetzung die Zahlung der ersten Jahresprämie nachzuweisen. Die Versicherungsverträge müssen vor In-Kraft-Treten des Abkommens abgeschlossen sein.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens bei der Tierärzteversorgung Niedersachsen eingegangen ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingeht.