§ 11 POPFAhöhPVD - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) In jedem Prüfungsfach ist eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen. Für die Bearbeitung der Aufgaben ist eine Zeit von je fünf Stunden anzusetzen.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren; diese sind erst am Prüfungstag in Gegenwart der Beamten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
(3) Sind mehrere Prüfungsausschüsse vorhanden, so bestimmen die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse die Aufgaben gemeinsam.
(4) Der Beamte versieht seine Prüfungsarbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn einer jeden schriftlichen Prüfungsarbeit verlost. Die Polizei-Führungsakademie fertigt, eine Liste mit den Kennziffern der einzelnen Beamten und verschließt sie in einem Umschlag, der zu versiegeln ist. Die Liste darf erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und nach Festlegung der Lehrgangsleistung eröffnet werden.
(5) Die Plätze in den Prüfungsräumen werden an jedem Prüfungstag neu verlost.
(6) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten führen Fachbereichsleiter, Dozenten der Polizei-Führungsakademie oder sonstige Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes. Sie dürfen in dem Prüfungsfach während des laufenden Lehrgangs nicht unterrichtet haben.
(7) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtführenden abzugeben. Er weist rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin und vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt er fest, wer keine Arbeit abgegeben hat, und vermerkt dies in einer Niederschrift. Der Aufsichtführende verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag, den er einem Beauftragen der Polizei-Führungsakademie übergibt.
(8) In einem Fall des § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 kann der Präsident der Polizei-Führungsakademie den Beamten von der weiteren Teilnahme an der schriftlichen Prüfungsarbeit ausschließen. Der Aufsichtführende kann den Beamten bis zur Entscheidung des Präsidenten vorläufig ausschließen. Wird die Entscheidung des Präsidenten gemäß § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 nicht bestätigt, schreibt der Beamte die Prüfungsarbeit nach.
(9) In der Niederschrift sind Unterbrechungen, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Vorkommnisse zu vermerken.