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§ 17 POPFAhöhPVD - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Besteht der Beamte die Prüfung, so erhält er eine Gesamtnote. Sie ist das Mittel aus den einzelnen Fachnoten. Ergibt die Berechnung einen gebrochenen Wert, so wird bei Werten bis 0,50 die bessere Note, bei darüberliegenden Werten die schlechtere Note als Gesamtnote erteilt.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Beamte

  1. 1.
    aus dem Mittel der Fachnoten die Gesamtnote "ausreichend" (4,00) nicht erreicht hat oder
  2. 2.
    in drei oder mehr Prüfungsfächern nicht mindestens die Fachnote "ausreichend" (4,00) oder
  3. 3.
    in zwei Prüfungsfächern die Fachnote "mangelhaft" (5,00) oder
  4. 4.
    in einem Prüfungsfach die Fachnote "ungenügend" (6,00) erhalten hat.