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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 SchFRdErl - Planung und Aufsicht

Bibliographie

Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1 Jede Schule stellt rechtzeitig einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten auf, dem der Schulvorstand zuzustimmen hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Grundsätze für die Planung festlegen.

Die Schulen bewirtschaften eigenverantwortlich ein Budget (§ 32 Abs. 4 NSchG), aus dem auch die Schulfahrten zu finanzieren sind. Der von der Schulleitung zu erstellende Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel muss mit dem Plan der vorgesehenen Schulfahrten abgestimmt sein. Alle vorgesehenen Schulfahrten müssen - nach einer Prognose - ohne Verzicht der Lehrkräfte oder der Begleitpersonen auf Erstattung ihrer Reisekostenvergütungen (Nr. 13) finanziert werden können.

Weitere Schulfahrten sind zulässig, wenn eingeplante Mittel nicht oder nicht in der eingeplanten Höhe benötigt werden. Diese Fahrten können im Plan der vorgesehenen Schulfahrten festgelegt werden.

7.2 Bei der Planung von Schulfahrten ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden darf.

7.3 Schulfahrten müssen unter Mitwirkung einer Lehrkraft geplant und von einer Lehrkraft geleitet werden. Als Begleitpersonen kommen Lehrkräfte, Aufsichtsführende i. S. von § 62 Abs. 2 NSchG sowie mit Zustimmung der Schulleitung geeignete andere Personen in Betracht.

7.4 Bei Schulfahrten ohne Übernachtung ist grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse / Gruppe für die Aufsichtsführung ausreichend. Ansonsten sind grundsätzlich zwei Aufsichtsführende erforderlich, es sei denn, es liegen einfache Aufsichtsverhältnisse vor.

7.5 Es ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler die Haus- oder Heimordnungen einhalten. Gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern beschränkt sich die Aufsichtspflicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfahrt.

7.6 Bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Bezugsbekanntmachung zu a und des Bezugserlasses zu b sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)