Abschnitt 2 PolSportRdErl - Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
- Redaktionelle Abkürzung
- PolSportRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
2.1 Zum Erhalt der dienstlichen Leistungsfähigkeit auch in gesundheitlicher Hinsicht ist jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte selbst verantwortlich.
2.2 Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht unterstützt der Dienstherr die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten insbesondere durch
Organisation des Dienstsports (einschließlich der Bereitstellung von Sportstätten und -gerät),
Gestellung von Sportbekleidung,
Gewährung von Dienstunfallschutz für sportliche Betätigung auch außerhalb des Dienstes im Einzelfall.
2.3 Führungskräfte und Vorgesetzte fördern und unterstützen Maßnahmen des Dienstsports, einschließlich des Gesundheits- und Präventionssports, sowie des Wettkampfsports. Bei der Teilnahme am Dienstsport und beim Ablegen des Leistungsnachweises gemäß Nummer 4 sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in Führungs- bzw. Vorgesetztenfunktion Vorbild.
2.4 Verantwortlich für die Organisation des Dienstsports einschließlich des Gesundheits- und Präventionssports sind jeweils die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen. Die Inhalte des Dienstsports fördern u. a. die motorischen Grundfähigkeiten und berücksichtigen die dienstlichen Besonderheiten, Bedingungen und Aufgaben in Bezug auf die Teilnehmenden.
Dienstsport ist auf der Grundlage des Leitfadens (LF) 290 "Sport in der Polizei" (Bezugserlass zu a) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Ein Schwerpunkt ist auch im Bereich des Gesundheits- und Präventionssports zu setzen. Als Dienstsport sind die anerkannten polizeiförderlichen Sportarten und sonstigen sportlichen Betätigungen gemäß Nummer 6 der Anlage 2 zugelassen; örtliche Gegebenheiten und organisatorische Möglichkeiten sind zu berücksichtigten.
2.5 Die Belange von Menschen mit Behinderungen i. S. des § 2 SGB IX sind bei der Durchführung des Dienstsports angemessen zu berücksichtigen.
2.6 Bei der Durchführung des Dienstsports einschließlich des Gesundheits- und Präventionssports sind in erster Linie Übungsleiterinnen und Übungsleiter einzusetzen. Übungsleiterinnen und Übungsleiter i. S. dieser Vorschrift sind lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter oder Trainerinnen und Trainer eines Fachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sowie Sportlehrende mit einem entsprechenden Hochschulabschluss. Sofern diese nicht zur Verfügung stehen, können im Einzelfall fachlich geeignete Personen, die von der für die Organisation des Dienstsports zuständigen Stelle eingesetzt werden, diese Sportangebote leiten.
Fachlich geeignet ist, wer die jeweilige Sportausübung anwendergerecht vermitteln kann und beim Gesundheits- und Präventionssport mit dessen Inhalten und Anforderungen besonders vertraut ist. Dies ist von der zuständigen Stelle zu prüfen und zu dokumentieren.
2.7 Lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter und fachlich geeignete Personen stehen den Mitarbeitenden sowie den Polizeibehörden, der Polizeiakademie Niedersachsen und deren nachgeordneten Bereichen in beratender Funktion zur Seite und unterstützen bei der Organisation des Dienstsports. Darüber hinaus leiten sie die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten an, auch selbständig außerhalb des Dienstes trainieren zu können.
2.8 Die erforderliche Aus- und Fortbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern ist dienstlich zu organisieren. Hierbei sind die Angebote externer Anbieter auf der Grundlage des Kooperationsvertrages zwischen dem LandesSportBund Niedersachsen und dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom 19. 8. 2013 zu nutzen. Eine Aus- und Fortbildung als Übungsleiterin oder Übungsleiter setzt voraus, dass diese Aufgabe danach dienstlich auch wahrgenommen wird.
2.9 Art, Umfang und Durchführung des Sports während des Studiums an der Polizeiakademie Niedersachsen, in den Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und bei den Spezialeinheiten (SEK, MEK) sind gesondert geregelt. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht zum jährlichen Leistungsnachweis gemäß Nummer 4.
2.10 Bei zentralen Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren mit einer Dauer von über fünf Tagen soll den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Gelegenheit zur Teilnahme an Maßnahmen und Angeboten des Dienstsports gegeben werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und organisatorisch möglich ist. Die Teilnahme am Gesundheits- und Präventionssport für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte soll bei diesen zentralen Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren bei dem Vorhandensein entsprechender Angebote analog ermöglicht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)