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§ 3 POPFAhöhPVD - Prüfungsausschuß

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und fünf Lehrkräften als Beisitzer. Der Vorsitzende muß Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums sein. Mitglied des Prüfungsausschusses kann nur ein Hochschullehrer, eine andere wissenschaftlich tätige Person, ein Beamter mit Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren Polizeivollzugsdienst oder ein Richter sein; das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der Vorsitzende, die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Kuratorium bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig. An Weisungen und Aufträge sind sie nicht gebunden.