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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 18 ZustVO-Justiz - Bereitschaftsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan wird aufgestellt

  1. 1.

    für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Aurich, wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Aurich heranzuziehen sind,

  2. 2.

    für die Amtsgerichte Bad Gandersheim, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Seesen, Wolfenbüttel und Wolfsburg, wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Braunschweig heranzuziehen sind,

  3. 3.

    für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Bückeburg,

  4. 4.

    für die Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt am Rübenberge, Springe und Wennigsen (Deister), wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Hannover heranzuziehen sind,

  5. 5.

    für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Lüneburg, wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Lüneburg heranzuziehen sind,

  6. 6.

    für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg),

  7. 7.

    für die Amtsgerichte Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn und Papenburg und

  8. 8.

    für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Verden (Aller), wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Verden (Aller) heranzuziehen sind.