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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 37 ZustVO-Justiz - Beitreibung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Für Ansprüche, deren Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz den Gerichtskassen obliegt, ist das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung als Vollstreckungsbehörde zuständig.