§ 37 ZustVO-Justiz - Beitreibung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Für Ansprüche, deren Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz den Gerichtskassen obliegt, ist das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung als Vollstreckungsbehörde zuständig.