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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 KVRVVFRdErl - Bestätigung von Befreiungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

11.1
Berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)

Bei Neueinstellungen ist nach § 6 Abs. 4 SGB VI eine Antragsfrist von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme einzuhalten. Bei späterer Antragstellung tritt eine Doppelversicherung ein. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind abzuführen, da die Befreiung erst ab Eingang des Befreiungsantrags erfolgt. Hinsichtlich des Eintritts der Versicherungsfreiheit wird auch hier auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 230 Abs. 5 SGB VI hingewiesen.

Hinsichtlich der Beitragszuschüsse des Arbeitgebers ist seit dem 1. 1. 2012 § 172 a SGB VI zu beachten (siehe auch Nummer 3.3).

Lassen sich Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien, beschränkt sich diese auf die jeweilige Beschäftigung. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 31. 10. 2012 - B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) klargestellt, dass die Befreiungswirkung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis und innerhalb eines Arbeitsverhältnisses auf die jeweilige Tätigkeit begrenzt ist. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ist deshalb ein neuer Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Um Rechtssicherheit für die anwaltliche Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu schaffen, haben sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen auf vier Befreiungskriterien geeinigt. Die berufsspezifische Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes ist danach rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd.

Personen, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, sind kraft Gesetzes versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI).

11.2
Lehr- und Erziehungskräfte an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten mit beamtenähnlicher Versorgung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

Voraussetzungen für eine Bestätigung des Vorliegens von Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers sind

  • der Anspruch auf Vergütung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einschließlich der Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,

  • die Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung sowie

  • der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Erfüllung der Gewährleistung muss außerdem gesichert sein.

Eine Anwartschaft ist als gewährleistet anzusehen, wenn sie entweder

  1. a)

    nach Art und Höhe der den Beamtinnen und Beamten nach dem NBeamtVG zustehenden Versorgung gleichgestaltet ist oder

  2. b)

    in Anlehnung an die Vorschriften des NBeamtVG so bemessen ist, dass sie bei Eintritt des Versorgungsfalles von Beschäftigten und für den Fall deren Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen einen angemessenen und ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen ist eine Versorgung anzusehen, die auf der Basis des beim Ausscheiden vertraglich zustehenden Entgelts die Beschäftigungsdauer in dem prozentualen Verhältnis berücksichtigt, das den im NBeamtVG für Beamtendienstzeiten festgelegten Ruhegehaltssätzen entspricht.

Sofern die Versorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie i. S. des Absatzes 2 Buchst. b enthält, ist es nicht erforderlich, dass sie sich in allen Einzelheiten in die Vorschriften des NBeamtVG einfügt. Beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung der beschäftigten Person aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer Lebensversicherung aufzustocken. Entsprechendes gilt, wenn die oder der Beschäftigte nicht nur unbedeutende eigene Beiträge für ihre oder seine Altersversorgung aufgebracht hat (Urteil des BSG vom 20. 6. 1985 - 11a RA 28/84, BSGE 58, 171). Die Übernahme der vollen Steuerlast für die Rentenversicherungsbeiträge durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten steht einer Versorgungsanwartschaft jedoch nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 2. 9. 1983 - 7c 47.80, n. v.).

Die Erfüllung der Gewährleistung ist z. B. gesichert, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass

  • er Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse ist, die bei Eintritt des Versorgungsfalles die Zahlung der Versorgungsbezüge übernimmt, und er die jährliche Umlage dieser Einrichtung zahlt,

  • seine Finanzkraft zur Erfüllung der Gewährleistung ausreicht oder

  • er für die infrage kommenden Bediensteten eine Rückversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat.

Dagegen ist der Anspruch der Schulen in freier Trägerschaft auf Finanzhilfe (§ 149 NSchG) nicht als ausreichende Voraussetzung für eine Befreiung der dort tätigen Lehrkräfte anzusehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nur vor, soweit es sich um beurlaubte Lehrkräfte des Landes und nicht um unmittelbar beim Schulträger beschäftigte Lehrkräfte handelt.

11.3
Erstreckung der Gewährleistung

Die auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkte Befreiung kann in Fällen der Nummern 11.1 und 11.2 vom Versorgungsträger auf andere in ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte versicherungspflichtige Tätigkeiten nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 SGB VI erstreckt werden. Sie ist damit nicht personen-, sondern beschäftigungsbezogen und endet ohne Aufhebungsbescheid, sobald der Arbeitgeberwechsel eintritt oder sich der Aufgabenbereich wesentlich ändert. Die Befreiung wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben, wenn die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk wegen Ausscheidens aus der Berufsgruppe endet, auch wenn weiterhin freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)