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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 NMedienG - Rücknahme und Widerruf der Zuweisung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    der Veranstalter, der Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien oder der Medienplattformanbieter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder ein sonstiges rechtswidriges Mittel erlangt hat oder

  2. 2.

    sie entgegen § 8 Abs. 4 erteilt worden ist und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden.

(2) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    sie im Hinblick auf § 8 Abs. 4 nicht mehr erteilt werden könnte und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden können oder

  2. 2.

    eine Änderung, die für die Zuweisung von Bedeutung ist, vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Landesmedienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien auch nicht nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht hat.

(3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    ein Programm oder ein Angebot länger als einen Monat nicht verbreitet wird,

  2. 2.

    einer Nebenbestimmung der Zuweisung zuwidergehandelt wird oder

  3. 3.

    ein Anbieter einer Medienplattform nach § 2 Abs. 5 die Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 5 oder die Vorgaben der §§ 82 und 83 MStV dauerhaft nicht erfüllt.

(4) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.