§ 8 NMedienG - Ausschreibung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität werden das Verbreitungsgebiet und die Sendezeit festgelegt.
(2) 1Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten zur Zuweisung an private Veranstalter, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien oder Medienplattformanbieter aus. 2Sie bestimmt eine Ausschlussfrist, in der die Anträge auf Zuweisung bei ihr schriftlich vorliegen müssen. 3Genutzte Übertragungskapazitäten sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zuweisung auszuschreiben, wenn die Zuweisung nicht nach Absatz 5 Satz 2 verlängert werden soll. 4Einer Ausschreibung durch die Landesmedienanstalt bedarf es nicht, soweit die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Versorgung bisher unversorgter Gebiete innerhalb des jeweiligen Verbreitungsgebietes mit Rundfunkprogrammen von Veranstaltern erforderlich ist, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, und bei Zuweisungen nach § 10. 5Werden Übertragungskapazitäten zur Zuweisung an Anbieter von Medienplattformen nach § 2 Abs. 5 ausgeschrieben, so kann die Landesmedienanstalt in der Ausschreibung Mindestanforderungen an den Sendebetrieb und die Belegung der Medienplattformen mit Rundfunkprogrammen stellen, die eine auf Niedersachsen bezogene lokale, regionale und landesweite Berichterstattung im Gesamtangebot sicherstellen.
(3) 1Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags erforderlich sind, und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. 2Die Landesmedienanstalt kann in der Ausschreibung oder nach Antragstellung weitere Angaben und Unterlagen anfordern, die zur Beurteilung der Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind.
(4) 1Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen setzt eine Zulassung des Antragstellers als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraus. 2Sie darf nur an solche Veranstalter erfolgen, die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, den Sendebetrieb zu gewährleisten und ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt. 3Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Medienplattformen müssen erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, den Sendebetrieb zu gewährleisten.
(5) 1Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten kann entsprechend dem Antrag befristet werden, jedoch auf höchstens zehn Jahre. 2Sie kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden; die Bestimmungen für das Antragsverfahren gelten entsprechend. 3Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine wiederholte Verlängerung der Zuweisung beschließen; in diesem Fall ist der Verzicht auf die Ausschreibung der Übertragungskapazität spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die Verlängerung der Zuweisung öffentlich bekannt zu machen. 4Im Fall der wiederholten Verlängerung einer Zuweisung an Bürgerrundfunkveranstalter genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder der Versammlung. 5Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung möglich. 6Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die bei der Auswahlentscheidung nach § 9 zu seinen Gunsten berücksichtigten Bewertungskriterien erfüllt.
(6) 1Die Zuweisung ist nicht übertragbar; dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz. 2Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen. 3Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Änderungen, wenn dem Veranstalter oder Anbieter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zuweisung erteilt worden wäre.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Teleshoppingkanäle.