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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 NMedienG - Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Zulassung als privater Veranstalter darf nur erteilt werden

  1. 1.

    einer natürlichen Person,

  2. 2.

    einer juristischen Person des Privatrechts,

  3. 3.

    einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist,

  4. 4.

    einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

  5. 5.

    einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft oder

  6. 6.

    einer Hochschule in Niedersachsen in staatlicher Verantwortung zur Veranstaltung von Rundfunk, der der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 und 10, Satz 4 sowie Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) dient.

(2) 1Die Zulassung setzt voraus, dass der Veranstalter

  1. 1.

    unbeschränkt geschäftsfähig ist,

  2. 2.

    die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren hat,

  3. 3.

    das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,

  4. 4.

    seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,

  5. 5.

    die Gewähr dafür bietet, dass er die gesetzlichen Vorschriften einhalten wird,

  6. 6.

    erwarten lässt, wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt.

2Bei dem Antrag einer juristischen Person, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 von den gesetzlichen und den satzungsmäßigen Vertreterinnen oder Vertretern erfüllt sein. 3Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn die ein Stimmrecht vermittelnden Aktien nach ihrer Satzung nur als Namensaktien ausgegeben werden dürfen. 4Eine Vereinigung kann nur als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn sie als solche nicht verboten worden ist.

(3) 1Die Zulassung darf nicht erteilt werden

  1. 1.

    einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften und Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6, unmittelbar oder derart beteiligt ist, dass sie allein oder gemeinsam mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV auf Programmgestaltung oder Programminhalte ausüben kann,

  2. 2.

    einer Person, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften und Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6, gesetzlich vertritt oder eine leitende Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis bei einer solchen juristischen Person innehat,

  3. 3.

    einem Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung oder Regierung eines Landes,

  4. 4.

    einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind,

  5. 5.

    einem Mitglied eines Aufsichtsorgans einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt,

  6. 6.

    einer politischen Partei oder einer Wählergruppe oder einer von ihr abhängigen Person,

  7. 7.

    einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der eine politische Partei oder Wählergruppe derart beteiligt ist, dass sie allein oder gemeinsam mit einer anderen politischen Partei oder einer anderen Wählergruppe Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV auf Programmgestaltung oder Programminhalte ausüben kann,

  8. 8.

    einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn einer Person, die diese gesetzlich oder satzungsmäßig vertritt, nach den Nummern 2, 3 und 5 eine Zulassung nicht erteilt werden darf, und

  9. 9.

    einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der eine Person, der nach den Nummern 2, 3 und 5 eine Zulassung nicht erteilt werden darf, mit 25 Prozent oder mehr der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligt ist oder die einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 MStV ausüben kann.

2Satz 1 gilt für ausländische öffentliche und für ausländische staatliche Stellen entsprechend, soweit sich Satz 1 auf öffentliche und staatliche Stellen bezieht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.