§ 14 POPFAhöhPVD - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Ergeben sich aus der Note der Lehrgangsleistung und der Note der schriftlichen Prüfung in mehr als drei Prüfungsfächern Durchschnittsnoten unter 4,00, so ist der Beamte zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.