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§ 14 POPFAhöhPVD - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Ergeben sich aus der Note der Lehrgangsleistung und der Note der schriftlichen Prüfung in mehr als drei Prüfungsfächern Durchschnittsnoten unter 4,00, so ist der Beamte zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.