§ 12 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die Sachkosten des Schiedsamtes trägt die Gemeinde.
(2) Zu den Kosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlasst worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.
(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend.
(4) Bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 2), so werden die Sachkosten des Schiedsamtes nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt.