§ 10 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts aussagen.
(3) § 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen.