§ 3 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden,
- 1.wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- 2.wer nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
- 3.wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.