§ 11 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die Schiedsperson erhält einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeinderat die Vertretung so regeln, dass Schiedspersonen sich gegenseitig vertreten.
(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts die Schiedsperson eines benachbarten Schiedsamtes oder deren stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten Schiedsperson wahrzunehmen. Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des Satzes 1.
(3) Auf die stellvertretende Schiedsperson finden die §§ 2 bis 10 entsprechende Anwendung.