Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 4 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Die Schiedsperson wird vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.