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§ 6 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

Die Schiedsperson wird von der Direktorin, dem Direktor, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.