§ 8 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
- 1.ihre Pflichten gröblich verletzt hat;
- 2.sich als unwürdig erwiesen hat;
- 3.ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und der Gemeinde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.