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  • ab 01.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 1 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Amtsbezirk hinweisenden Zusatz. Innerhalb einer Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet werden.

(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend. Diese Gebiete können dem Amtsbezirk anderer Schiedsämter angeschlossen werden.